Stadt Wilhelmshaven

Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Erreichens der für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven im Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) festgesetzten regionalen Teilflächenziele 2027 und 2032 gem. § 5 Abs. 2 WindBG

Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 22. Juli.2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) wurde das Land Niedersachsen verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens 1,70 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,20 % der Landesfläche für Windenergie an Land auszuweisen. Das am 19. April 2024 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG; Nds. GVBl. Nr. 31/2024 vom 18.04.2024) sieht zur Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven ein bis zum 31.12.2027 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 16 ha (0,15 % des Planungsraums) und ein bis zum 31.12.2032 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 21 ha (0,20 % des Planungsraums) vor.

§ 5 WindBG regelt die Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte. Werden die Flächenbeitragswerte oder die daraus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teilflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 WindBG ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten erreicht, hat der zuständige Planungsträger (für Wilhelmshaven ist dies nach Landesrecht die Stadt Wilhelmshaven als Träger der Regionalplanung) die Zielerreichung bis zu den oben genannten Zeitpunkten festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WindBG).

Gemäß § 2 Satz 2 NWindG können die Träger der Regionalplanung dabei Flächen anrechnen, die im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen sind. Davon macht die Stadt Wilhelmshaven Gebrauch.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Wilhelmshaven sind „Sonderbauflächen Windenergie“ mit einer Größe von insgesamt ca. 215,62 ha (2,01% des Stadtgebietes) dargestellt. Von den Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan werden die Flächen der 71. Änderung des FNP (Anzetel) mit 27,15 ha als Rotor-out –Fläche (nach Abzug des gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG festgesetzten Wertes von 75 m) und der -67. FNP Änderung (Westerhausen/Utwarfe)- mit 48,97 ha als„Rotor-out“Fläche angerechnet.

Dies entspricht einer Gesamtfläche von 76,12 ha und 0,71% der gesamten Stadtgebietsfläche (10.750 ha). Damit stellt die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven nach § 5 Abs. 2 WindBG fest, dass sowohl das für den 31. Dezember 2027 festgesetzte regionale Teilflächenziel von 15 ha als auch das für den 31. Dezember 2032 festgesetzte regionale Teilflächenziel von 21 ha erreicht ist.

Die angerechneten Flächen liegen gemäß §4 Abs. b 1 Satz 6 WindBG als Geodaten vor:

 

FNP

Änderung

Bezeichnung Wirksamkeit Anrechenbare Fläche ha

Fläche ha

Höhenbegrenzung

71. Ä.

Anzetel

17.12.2011

27,15

51,95

(Rotor-in)

Nein

67. Ä.

Westerhausen/ Utwarfe

12.09.2015

48,97

48,97

(Rotor-out)

Nein

Summe

  

76,12

 

 

(Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Umwelt u. Klimaschutz, Untere Immissionsschutzbehörde vom 10.01.2025)

 

Fläche Stadtgebiet: 10.711 ha
(2023 Stadt Wilhelmshaven, Geoinformation, Vermessung und Statistik)

Angerechnete Fläche / Flächenanteil: 76,12 ha / 0,71 %

Flächenziel 2032 (nach Anhang Spalte 4 + 5 NWindG): 21 ha / 0,20%

 

 

Damit gilt für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven nach § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), dass sich außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nr. 1 WindBG die Zulässigkeit für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nach§ 35 Abs. 2 BauGB richtet.

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